Interview mit Dr. Christian Osthus, Leiter der Rechtsabteilung im IVD
Herr Osthus, seit dem 13. Juni 2014 gilt das neue Widerrufsrecht. Wie haben die Makler auf die neuen Bestimmungen reagiert?
Natürlich gab es viele Fragen, obwohl wir vor Inkrafttreten der Neuregelung über Monate über die Einzelheiten aufgeklärt haben. Unsere Mitglieder haben sich an uns oder an die regionalen Rechtsberater gewandt, um Rat zu diesem zugegebenermaßen nicht ganz einfachen Thema zu suchen. Die Umsetzung ist vor allem deswegen so problematisch, da das Widerrufsrecht und seine Begleitregelungen nicht zum Maklervertrag passen. Mittlerweile ist es etwas ruhiger geworden, auch wenn uns noch täglich Fragen erreichen. In den meisten Fällen konnten wir schnell eine Lösung finden, jedoch gibt es auch nach wie vor zahlreiche juristische Zweifelsfragen (etwa bei Wertersatz). Hier müssen wir die Rechtsprechung abwarten.
Wie hat sich der Makleralltag verändert?
Der Verwaltungsaufwand hat sich deutlich erhöht und da viele Verbraucher irritiert reagieren, verwenden die Makler mehr Zeit damit, ihren Kunden das Widerrufsrecht zu erklären. Auch wenn sich viele Mitglieder zu Recht über die neuen Bestimmungen ärgern, bemühen sie sich um einen professionellen Umgang mit dem Widerrufsrecht. Wir hören immer wieder, dass es Makler gibt, die auf die Widerrufsbelehrung verzichten. Das ist sehr gefährlich, da die Widerrufsfrist dann insgesamt zwölf Monate und 14 Tage beträgt.
Das klingt, als hätte man auch den Verbrauchern keinen Gefallen getan.
Das stimmt. Viele Verbraucher sind irritiert und reagieren noch immer sehr skeptisch auf die Belehrung und insbesondere auch auf die von ihnen verlangten Erklärungen zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts und zum Wertersatz. Viele Interessenten denken, dass sie beispielsweise mit dem schriftlichen Bestätigen der Widerrufsbelehrung bereits eine Kauf- oder Mietverpflichtung eingehen. Dies trifft nicht zu. Der Maklerkunde muss wie bisher nur dann etwas an den Makler zahlen, wenn er tatsächlich kauft oder mietet. Die Widerrufsbelehrung bezieht sich ausschließlich auf den Maklervertrag. Dieser kann bereits dann abgeschlossen sein, wenn sich ein Interessent auf ein Inserat (mit einem eindeutigen Provisionsverlangen) bei einem Makler meldet und dieser mit ihm einen Besichtigungstermin vereinbart.